Pflegereform 2027/28: Wird es schwieriger, einen Pflegegrad zu bekommen?
Wer künftig erstmals einen Pflegegrad beantragt, könnte nach dem aktuellen Regierungsentwurf höhere Punktgrenzen erreichen müssen als heute.
Besonders deutlich wird das bei Pflegegrad 2: Heute reichen 27 Gesamtpunkte. Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht künftig 30 Punkte vor.
Auch die Schwellenwerte für Pflegegrad 1 und Pflegegrad 3 sollen angehoben werden.
Wichtig: Diese Änderungen gelten heute noch nicht. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.
Wie wird ein Pflegegrad ermittelt?
Ein Pflegegrad richtet sich nicht danach, wie viele Stunden Hilfe ein Mensch erhält.
Bei der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig eine Person in verschiedenen Lebensbereichen noch ist.
Dazu gehören unter anderem:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
- die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die Bewertungen werden gewichtet und ergeben eine Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet über die Zuordnung zu einem Pflegegrad.
Welche Punktgrenzen gelten heute?
- Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten
- Pflegegrad 2: ab 27 Punkten
- Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkten
- Pflegegrad 4: ab 70 Punkten
- Pflegegrad 5: ab 90 Punkten
Was soll sich durch die Pflegereform ändern?
Der aktuelle Regierungsentwurf sieht höhere Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3 vor:
- Pflegegrad 1: künftig ab 15 Punkten
- Pflegegrad 2: künftig ab 30 Punkten
- Pflegegrad 3: künftig ab 50 Punkten
- Pflegegrad 4: weiterhin ab 70 Punkten
- Pflegegrad 5: weiterhin ab 90 Punkten
Damit würden die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 etwas angehoben.
Warum sollen die Schwellenwerte steigen?
Die Bundesregierung begründet die Anpassung mit dem starken Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen.
In Deutschland sind inzwischen mehr als sechs Millionen Menschen als pflegebedürftig eingestuft.
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die Pflegegrade 1 bis 3 künftig zielgenauer vergeben und der weitere Anstieg der Pflegeprävalenz gebremst werden.
Die Änderung ist damit auch Bestandteil der geplanten finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung.
Für wen wären die neuen Regeln wichtig?
Nach dem aktuellen Entwurf soll grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist.
Bei einer Wiederholungsbegutachtung ist der Zeitpunkt der Begutachtung beziehungsweise Feststellung maßgeblich.
Die Anpassung der Schwellenwerte ist im derzeitigen Entwurf zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Ob dieser Termin und die vorgesehenen Grenzen unverändert bleiben, entscheidet jedoch erst das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Was passiert mit bereits anerkannten Pflegegraden?
Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sieht der Gesetzentwurf einen Bestandsschutz vor.
Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb verloren gehen, weil die Schwellenwerte verändert werden.
Auch bei einer späteren Neubegutachtung darf die Veränderung der Punktgrenzen allein nicht zum Verlust des bestehenden Pflegegrades führen.
Die Reform bedeutet daher keine automatische Neuberechnung aller bereits anerkannten Pflegegrade.
Warum wird der tatsächliche Pflegealltag noch wichtiger?
Wenn die Schwellenwerte steigen, ist es besonders wichtig, dass bei einer Begutachtung der tatsächliche Alltag sichtbar wird.
Dabei geht es weder darum, einen besonders guten Tag zu präsentieren noch Einschränkungen zu übertreiben.
Entscheidend ist, was regelmäßig selbstständig gelingt und wobei regelmäßig Unterstützung notwendig ist.
Konkrete Beispiele sind dabei oft hilfreicher als allgemeine Formulierungen wie „Es geht eigentlich noch“.
Zum Beispiel kann beschrieben werden, ob eine Tätigkeit nur mit Erinnerung, Anleitung, Teilübernahme oder vollständiger Hilfe möglich ist.
Ein wissenschaftlicher Beirat soll die Begutachtung weiterentwickeln
Der Entwurf sieht außerdem einen wissenschaftlichen Beirat beim Medizinischen Dienst Bund vor.
Fünf Fachleute aus Wissenschaft und Forschung sollen die Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments und des Begutachtungsverfahrens fachlich begleiten.
Neue medizinische, pflegewissenschaftliche, technische und gesellschaftliche Erkenntnisse sollen dadurch künftig kontinuierlicher berücksichtigt werden.
Ist die Änderung bereits beschlossen?
Nein.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen.
Die erste Beratung im Deutschen Bundestag ist für den 5. November 2026 vorgesehen. Anschließend soll der Entwurf in den zuständigen Ausschüssen weiterberaten werden.
Die geplanten Schwellenwerte können sich im parlamentarischen Verfahren daher noch verändern.
Fazit
Nach dem aktuellen Regierungsentwurf sollen die Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3 tatsächlich steigen.
Für Menschen, die künftig erstmals einen Pflegegrad beantragen oder neu begutachtet werden, kann dies relevant sein.
Bereits anerkannte Pflegegrade sollen dagegen durch einen Bestandsschutz geschützt werden.
SAARPFLEGE Ambulant begleitet das weitere Gesetzgebungsverfahren und informiert darüber, welche Regelungen am Ende tatsächlich beschlossen werden.
Video zum Thema
Dieses Thema erklären wir auch in Folge 11 unserer Reihe zur Pflegereform 2027/28:
Kontakt zu SAARPFLEGE Ambulant
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Website: saarpflege-ambulant.de
Stand: Oktober 2026. Grundlage ist der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Kabinettsentwurf und Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Bundesministerium für Gesundheit – FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Deutscher Bundestag – Erste Beratung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 05.11.2026
