Pflegereform 2027/28: Wie Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget kombiniert werden sollen
Mit der geplanten Pflegereform 2027/28 sollen auch die Möglichkeiten verändert werden, professionelle ambulante Pflege und eine Geldleistung miteinander zu kombinieren. Der aktuelle Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht dafür eine neue Kombinationsleistung aus Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget vor.
Für viele Pflegebedürftige und Angehörige ist das eine besonders praktische Frage: Muss man sich künftig zwischen Pflegedienst und Geldleistung entscheiden – oder kann weiterhin beides miteinander verbunden werden?
Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll eine Kombination weiterhin möglich sein. Allerdings soll die Berechnung nach klaren Prozentregeln erfolgen.
Wichtig: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen. Die folgenden Angaben beziehen sich auf den aktuellen Referentenentwurf und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern.
Was sind Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget?
Das geplante Sachleistungsbudget soll für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 an die Stelle der bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen treten.
Es ist für professionelle häusliche Pflegehilfe vorgesehen, die durch zugelassene Leistungserbringer erbracht wird.
Nach dem Referentenentwurf sind folgende monatliche Höchstbeträge vorgesehen:
- Pflegegrad 2: bis zu 889 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.590 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 2.089 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.529 Euro
Das geplante Entlastungsbudget soll dagegen die bisherige Geldleistung – das Pflegegeld – ersetzen. Pflegebedürftige sollen damit ihre notwendige häusliche Versorgung entsprechend selbst sicherstellen.
Vorgesehen sind regulär folgende monatliche Beträge:
- Pflegegrad 2: 386 Euro
- Pflegegrad 3: 638 Euro
- Pflegegrad 4: 889 Euro
- Pflegegrad 5: 1.079 Euro
Wie funktioniert die geplante Kombinationsleistung?
Wer das Sachleistungsbudget nicht vollständig nutzt, soll daneben ein anteiliges Entlastungsbudget erhalten.
Die Berechnung folgt nach dem Referentenentwurf einer Prozentregel: Das Entlastungsbudget wird um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem das Sachleistungsbudget in Anspruch genommen wurde.
Ein Beispiel:
- 40 Prozent des Sachleistungsbudgets werden genutzt.
- Dann bleiben 60 Prozent des Entlastungsbudgets erhalten.
Wer 70 Prozent des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält entsprechend noch 30 Prozent des Entlastungsbudgets.
Es werden also nicht zwei vollständige Budgets gleichzeitig ausgezahlt. Vielmehr werden Sach- und Geldleistung anteilig miteinander kombiniert.
Für wen kann diese Kombination interessant sein?
Die Kombinationsleistung kann insbesondere dann relevant sein, wenn ein Teil der Pflege professionell durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst übernommen wird und andere Bereiche der häuslichen Versorgung weiterhin selbst organisiert werden.
So kann beispielsweise ein Pflegedienst regelmäßig bestimmte pflegerische Aufgaben übernehmen, während andere Teile der Versorgung innerhalb der Familie oder auf andere geeignete Weise sichergestellt werden.
Das Sozialraumbudget ist ein eigener Anspruch
Das ebenfalls geplante Sozialraumbudget gehört nicht zur Prozentberechnung der Kombinationsleistung nach § 38.
Es soll für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden und stellt einen eigenen Anspruch dar.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Entwurf bis zu 175 Euro pro Monat vor. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen es bis zu 300 Euro monatlich sein.
Die gewählte Kombination soll sechs Monate gelten
Ein wichtiger Punkt im aktuellen Referentenentwurf ist die sogenannte Bindungsfrist.
Pflegebedürftige sollen an die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget genutzt werden, für sechs Monate gebunden sein.
Die Aufteilung wäre damit nicht beliebig von Monat zu Monat veränderbar. Bei der Entscheidung müsste deshalb berücksichtigt werden, wie viel professionelle Unterstützung voraussichtlich regelmäßig benötigt wird.
Eine besondere Regel für Pflegegrad 2 und 3
Der Referentenentwurf enthält außerdem eine Sonderregel für Menschen, bei denen erstmals Pflegegrad 2 oder 3 festgestellt wird.
In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades sollen sie zunächst nur die Hälfte des regulären Entlastungsbudgets erhalten.
Diese Regel wirkt sich entsprechend auch auf eine mögliche Kombinationsleistung aus.
Warum die Prozentrechnung nicht die ganze Situation erklärt
Die mathematische Berechnung einer Kombinationsleistung ist vergleichsweise einfach. Die tatsächlichen Auswirkungen auf eine Familie können jedoch komplexer sein.
Entscheidend ist nicht nur, welcher Betrag rechnerisch zur Verfügung steht. Ebenso wichtig ist, welche Leistungen benötigt werden, welche Angebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind und welche Formen der Unterstützung in der individuellen Pflegesituation genutzt werden können.
Eine finanziell ausbalancierte Kombination bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Familie künftig dieselbe Unterstützung wie heute für genau denselben Zweck einsetzen kann.
Was ist mit Ersatzpflege?
Auch die bisherige Verhinderungspflege soll im geplanten System neu eingeordnet werden.
Nach der Begründung des Referentenentwurfs sollen Leistungen, die bisher über die Verhinderungspflege organisiert wurden, künftig je nach Form der Unterstützung unter anderem über Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget oder Sozialraumbudget genutzt werden können.
Gerade für Familien, die heute sehr individuell organisierte Ersatzpflege nutzen, wird deshalb wichtig sein, die endgültigen gesetzlichen Regelungen und die praktische Nutzbarkeit der neuen Budgets genau zu prüfen.
Drei wichtige Punkte zur geplanten Kombinationsleistung
- Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget sollen weiterhin miteinander kombiniert werden können.
- Je höher der genutzte Anteil des Sachleistungsbudgets ist, desto geringer wird das anteilige Entlastungsbudget.
- Nach aktuellem Referentenentwurf soll die gewählte Aufteilung für sechs Monate verbindlich sein.
Weitere Informationen zur Pflegereform
Auf unserem YouTube-Kanal erklären wir die geplanten Änderungen der Pflegereform 2027/28 Schritt für Schritt und ordnen ein, was sie für Pflegebedürftige und Angehörige bedeuten könnten.
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