ANSPRUCH AUF HAUSHALTSHILFE NACH DEM § 38 SGB V
Der gesetzliche Anspruch auf eine Haushaltshilfe ist im § 38 SGB V festgelegt. Dieser Anspruch besteht insbesondere für Frauen:
• die eine komplizierte Schwangerschaft erleben und sich schonen müssen,
• die während der Schwangerschaft unter Beschwerden leiden und zusätzlich noch kleine Kinder im Haushalt haben,
• die sich von einer schwierigen Geburt erholen müssen,
Des Weiteren besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn:
• Kinder in Notsituationen versorgt werden müssen, weil die Eltern abwesend sind,
• erziehende Mütter oder Väter an Vorsorge-, Rehabilitationsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen,
• Mütter oder Väter erkranken und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung der Kinder übernehmen kann.