Pflegereform 2027/28 – Folge 8: Überbrückungsbudget – Hilfe, wenn die Pflege plötzlich ausfällt
Was passiert, wenn die Person, die täglich einen großen Teil der Pflege übernimmt, plötzlich ausfällt? Eine Erkrankung, ein Unfall oder eine akute Überforderung können innerhalb kurzer Zeit dazu führen, dass die Versorgung zu Hause nicht mehr ausreichend sichergestellt ist.
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht für solche Situationen ein neues Überbrückungsbudget vor. Es soll helfen, eine vorübergehende Versorgungslücke zu schließen.
Wann soll das Überbrückungsbudget helfen?
Der Entwurf unterscheidet pflegerische Akutsituationen und andere vorübergehende Überbrückungssituationen.
Eine Akutsituation kann beispielsweise entstehen, wenn eine Pflegeperson unerwartet ausfällt, häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend möglich ist oder eine akute Überforderung der Pflegeperson besteht oder droht.
Wer soll Anspruch haben?
Nach dem Referentenentwurf soll das Überbrückungsbudget für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen sein, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
Es handelt sich dabei nicht um einen monatlichen Betrag, sondern um einen Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr.
Wie hoch soll das Budget sein?
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 sieht der Entwurf bis zu 1.855 Euro pro Kalenderjahr vor.
Bei Pflegegrad 4 und 5 sollen bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen.
Die Mittel sollen zweckgebunden für Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung eingesetzt werden.
Welche Unterstützung ist vorgesehen?
Im geplanten System nennt der Entwurf insbesondere zwei Formen der Überbrückungsversorgung: Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege sowie Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Was hat das mit der Verhinderungspflege zu tun?
Das Überbrückungsbudget ist nicht einfach ein neuer Name für die heutige Verhinderungspflege. Solange keine Gesetzesänderung in Kraft tritt, gelten die bestehenden Regelungen weiter.
Der Referentenentwurf würde die bisherigen Ersatzleistungen künftig neu ordnen. Leistungen, die heute mit der Verhinderungspflege verbunden sind, sollen nach dem Entwurf über verschiedene neue Budgets organisiert werden können.
Auch geplanter vorübergehender Überbrückungsbedarf wird in der Begründung berücksichtigt, beispielsweise im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege während einer Urlaubsabwesenheit der Hauptpflegeperson.
Was ist für 2027 geplant?
Für das Jahr 2027 enthält der Entwurf eine Übergangsregelung. In pflegerischen Akutsituationen soll das Überbrückungsbudget auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste eingesetzt werden können.
Dauert die Akutversorgung länger als drei Kalendertage, soll für die weitere Versorgung die Zustimmung der Pflegekasse eingeholt werden.
Was soll sich ab 2028 ändern?
Ab dem 1. Januar 2028 soll ein eigener Notdienst in der ambulanten Pflege für pflegerische Akutsituationen zur Verfügung stehen.
Damit sollen kurzfristig auftretende Versorgungslücken zu Hause aufgefangen werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf werden dabei ausdrücklich auch Versorgungsmöglichkeiten in der Nacht und am Wochenende genannt.
Welche Rolle spielt die Kurzzeitpflege?
Wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht oder nicht ausreichend möglich ist, soll auch Kurzzeitpflege Teil der Überbrückungsversorgung sein.
Nach dem Referentenentwurf ist Kurzzeitpflege grundsätzlich auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen durch die Pflegekasse soll dabei auf den verfügbaren Gesamtbetrag des Überbrückungsbudgets begrenzt sein.
Noch keine beschlossene Regelung
Wichtig ist: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. Die beschriebenen Beträge, Voraussetzungen und Abläufe sind noch nicht als endgültige neue Regelungen beschlossen und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
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